Offenlegung von Provisionen ist unangemessen
BVK kritisiert neue EU-Richtlinie für Vermittler
Die Europäische Kommission hat die im Jahr 2002 verabschiedete europäische Versicherungsvermittlerrichtlinie (Insurance Mediation Directive - IMD) überprüft und veröffentlichte gestern Abend (3.7.2012) ihren überarbeiteten Entwurf (IMD II). Der größte Versicherungsvermittlerverband Deutschlands, der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt, dass darin ein Verbot der Annahme von Provisionen für Versicherungsvermittler nicht vorgesehen ist. Der BVK hat in der Vergangenheit immer wieder gefordert, das bestehende und bewährte Provisionssystem der Versicherungsvermittlung in Deutschland beizubehalten und befürwortet, dass die Kommission seinen Empfehlungen gefolgt ist.
Entschieden lehnt jedoch der BVK ab, dass der Entwurf der IMD II die Versicherungsvermittler künftig zwingen soll, ihre Provisionen offenzulegen und damit die Kunden eher verwirrt als informiert werden. Der BVK ist der Ansicht, dass mit der Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom 18.12.2007 die Versicherer in Deutschland bereits im ausreichenden Umfang verpflichtet wurden, bei Lebensversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung die in der Prämie einkalkulierten Abschlusskosten in einer Summe und in Euro und Cent auszuweisen.
„Diese Regelung hat sich bewährt und verschafft den Verbrauchern eine weitaus bessere Vergleichsmöglichkeit der Produktkosten unterschiedlicher Anbieter“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Die Kunden können anhand der ausgewiesenen Abschlusskosten nachvollziehen, wie hoch sich die gesamten Nebenkosten einer von ihnen abgeschlossenen Versicherung belaufen. Neben dem entscheidenden vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz ist dies für die Verbraucher wichtig, und nicht, wie viel Provision ihr Vermittler erhält. Daher wird sich der BVK vehement dafür einsetzen, dass dieser Status quo beibehalten wird.“
Richtlinie gilt nicht für alle
Außerdem beanstandet der BVK, dass der Entwurf der IMD II nicht alle Akteure erfasst, die Versicherungen vermitteln. So müssen Angestellte von Versicherungen ebenso wie Bankmitarbeiter, die Versicherungen vermitteln, immer noch keine Sachkundeprüfung ablegen, keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweisen, kein polizeiliches Führungszeugnis einholen und auch nicht im Vermittlerregister eingetragen sein.
„Dies ist unter dem Postulat, den Verbraucherschutz zu stärken, nicht nachvollziehbar“, betont der BVK-Präsident. „Schließlich kann es nicht sein, dass Versicherungen und Banken selbst entscheiden, ob ein Angestellter für die Versicherungsvermittlung angemessen qualifiziert ist. Für alle Akteure im Versicherungsvertrieb muss es dieselben Regelungen geben.“
Allerdings begrüßt der BVK, dass die Europäische Kommission zumindest seiner Forderung, den Internetvertrieb von Versicherungen unter die Regelung der IMD II aufzunehmen, folgen will. Dadurch müssen Betreiber von Internetportalen, die Versicherungen vertreiben, ihre Qualifikation nachweisen und registriert sein.
Der BVK sieht angesichts der formulierten Kritikpunkte noch einigen Bedarf zur Nachjustierung: „Wir werden uns daher mit aller Kraft dafür einsetzen, die EU-Kommission bei der Novellierung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie von unseren Vorstellungen zu überzeugen“, so der BVK-Präsident.
BVK-Pressemitteilung vom 4. Juli 2012